Umsatzsteuervoranmeldung 2026: Monatliche oder vierteljährliche Abgabe?
Für Unternehmer stellt sich zu Beginn eines Kalenderjahres die Frage, ob die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich oder vierteljährlich einzureichen ist. Die Verpflichtung richtet sich nach dem Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.
Wann ist die UVA monatlich einzureichen?
Unternehmer, deren Jahresumsatz im Kalenderjahr 2025 den Betrag von 100.000 Euro überschritten hat, sind verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich beim Finanzamt einzureichen.
In diesem Fall erfolgt die Abgabe der UVA für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum (Monat).
Wann genügt eine vierteljährliche UVA?
Liegt der Jahresumsatz des Kalenderjahres 2025 bei höchstens 100.000 Euro, ist die Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich vierteljährlich einzureichen.
Die Voranmeldungszeiträume umfassen dabei jeweils ein Kalendervierteljahr.
Freiwillige monatliche Abgabe möglich
Auch Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2025 unter 100.000 Euro liegt, können sich freiwillig für eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden.
Dieses Wahlrecht wird dadurch ausgeübt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des Jahres 2026 (Jänner 2026) fristgerecht beim Finanzamt eingereicht wird.
Die Frist dafür endet am 16. März 2026.
Welche Fristen gelten?
Je nach gewähltem beziehungsweise vorgeschriebenem Voranmeldungszeitraum gelten unterschiedliche Fristen:
Monatliche UVA
Wird die monatliche Abgabe gewählt oder besteht eine entsprechende Verpflichtung, ist die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2026 bis spätestens 16. März 2026 an das Finanzamt zu übermitteln.
Vierteljährliche UVA
Wird keine monatliche Abgabe gewählt, ist die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2026 bis spätestens 15. Mai 2026 einzureichen.
Ausnahme bei Umsätzen bis 55.000 Euro
Haben die Umsätze des Unternehmers im Kalenderjahr 2025 den Betrag von 55.000 Euro nicht überschritten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Dies gilt dann, wenn
- sich für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder
- eine allfällige Vorauszahlung rechtzeitig entrichtet wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden.
Fazit
Für die Frage, ob eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich einzureichen ist, ist der Jahresumsatz des Kalenderjahres 2025 maßgeblich.
- Über 100.000 Euro Umsatz: monatliche UVA-Pflicht
- Bis 100.000 Euro Umsatz: vierteljährliche UVA
- Freiwillige monatliche Abgabe möglich
- Bei Umsätzen bis 55.000 Euro kann unter bestimmten Voraussetzungen keine UVA-Einreichung erforderlich sein
Unternehmer sollten die jeweils geltenden Fristen beachten, um eine fristgerechte Übermittlung an das Finanzamt sicherzustellen.