Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % ab 1. Juli 2026 – Wichtige Hinweise für den Lebensmittelhandel
Mit 1. Juli 2026 tritt für bestimmte Grundnahrungsmittel der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz von 4,9 % in Kraft. Die Begünstigung ist jedoch eng gefasst und gilt ausschließlich für die in Anlage 3 zu § 10 Abs. 1a UStG angeführten Gegenstände.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte für die praktische Umsetzung.
Begünstigt sind ausschließlich die in Anlage 3 genannten Lebensmittel
Der Steuersatz von 4,9 % kommt nur für jene Lebensmittel zur Anwendung, die ausdrücklich in der Anlage 3 zum UStG angeführt sind. Dazu zählen:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur
sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur). - Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie
Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen
0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur). - Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten
Nomenklatur). - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen
1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur). - Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Produkte ist nicht zulässig.
Keine Begünstigung für kombinierte Lebensmittel
Die Steuerermäßigung gilt ausschließlich für die Lieferung des begünstigten Lebensmittels selbst.
Wird ein begünstigtes Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel kombiniert, liegt ein neues Produkt vor, für das der Steuersatz von 4,9 % grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt.
Beispiele:
- Semmel → 4,9 %
- Wurstsemmel → 10 %
- Buttersemmel → 10 %
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist das abgegebene Endprodukt maßgeblich.
Lieferung ja – Restaurant- und Cateringleistungen nein
Der Steuersatz von 4,9 % gilt ausschließlich für Lieferungen der begünstigten Lebensmittel.
Nicht erfasst sind:
- Restaurantumsätze
- Verpflegungsdienstleistungen
- Catering
Diese Leistungen unterliegen weiterhin den dafür vorgesehenen Umsatzsteuersätzen.
Besonderheit bei Bäckereien
Der bloße Verzehr in einer Bäckereifiliale führt nicht automatisch zu einer Restaurantleistung.
Erwirbt ein Kunde beispielsweise eine Semmel, Butter und Milch, bezahlt diese an der Verkaufstheke und konsumiert sie anschließend im Geschäft, liegen weiterhin drei selbständige Lieferungen vor. Auch vorhandene Sitz- oder Stehplätze ändern daran grundsätzlich nichts.
Der Steuersatz von 4,9 % kann daher angewendet werden.
Achtung bei Brot und Gebäck
Nicht jedes Brot oder Gebäck ist begünstigt.
Voraussetzung ist, dass der Fett- und Zuckergehalt in der Trockenmasse jeweils höchstens 5 % beträgt.
Nicht begünstigt sind daher häufig Produkte wie:
- Kornspitz
- Mohnflesserl
- Sonnenblumenbrot
- Brote mit hohem Anteil ölhaltiger Saaten, sofern dadurch die gesetzliche Grenze überschritten wird.
Diese Produkte bleiben grundsätzlich dem Steuersatz von 10 % unterworfen.
Milch und Joghurt werden unterschiedlich behandelt
Bei Milch gilt die Begünstigung ausschließlich für Milch ohne Zusätze.
Joghurt fällt hingegen auch dann unter den Steuersatz von 4,9 %, wenn Zucker, Früchte, Kaffee, Schokolade oder Getreide zugesetzt wurden.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen und insbesondere:
- Artikelstammdaten überprüfen,
- Kassensysteme rechtzeitig anpassen,
- begünstigte und nicht begünstigte Produkte eindeutig zuordnen,
- Kombinationsprodukte gesondert beurteilen und
- Mitarbeitende entsprechend schulen.
Fazit
Die neue Steuerbegünstigung ist deutlich enger gefasst, als es auf den ersten Blick erscheint. Insbesondere bei Kombinationsprodukten, Backwaren sowie der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bestehen erhebliche Fehlerquellen. Eine rechtzeitige Überprüfung des Sortiments und der Kasseneinstellungen ist daher empfehlenswert.
Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die Neuregelung ab 1. Juli 2026. Im Einzelfall ist stets die konkrete umsatzsteuerliche Beurteilung des jeweiligen Produkts bzw. der Leistung maßgeblich.